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KONTAKTE-KOHTAKTbI

Verein für Kontakte zu Ländern der ehemaligen Sowjetunion.

KONTAKTE-KOHTAKTbI e.V. an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages.

Anerkennung sowjetischer Kriegsgefangener als NS-Opfer.

Antrag.

„Kriegsgefangenschaft begründet keine Leistungsberechtigung“ lautet § 11 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“. Nach diesem Paragrafen sind auch sowjetische Kriegsgefangene, die unter unmenschlichen Bedingungen Zwangsarbeit für das NS-Regime entrichten mussten, von allen Leistungen aus dem Fonds von Staat und Wirtschaft ausgeschlossen. Der Fonds war im Jahr 2000 vorrangig für ehemalige NS-Zwangsarbeiter eingerichtet worden. Wir beantragen die Zusatzklausel: „Sowjetische Kriegsgefangene, die unter KZ-ähnlichen Bedingungen inhaftiert waren, sind leistungsberechtigt“.

Begründung:

Kriegsgefangene wurden vom NS- Regime nicht nach gleichen Grundsätzen behandelt. Während Gefangene der westalliierten Streitkräfte gemäß den Genfer Konventionen versorgt wurden, waren sowjetische Kriegsgefangene der rassistischen Ideologie des NS-Regimes unterworfen und galten als rechtlos. Als Zwangsarbeiter wurden sie völkerrechtswidrig der Rüstungsproduktion zugeordnet und Bedingungen ausgesetzt, die dem Vorsatz der Vernichtung durch Arbeit entsprachen. Ihre Lebens- und Arbeitsbedingungen waren noch härter als die der zivilen Zwangsarbeiter.

Der Ausschluss sowjetischer Kriegsgefangener aus dem Kreise der „Leistungsberechtigten“ stützt sich auf die Genfer Konvention, dass „Kriegsgefangene nach den Regeln des Völkerrechts von dem Gewahrsamsstaat zu Arbeiten herangezogen werden dürfen“. Über allen Bestimmungen steht jedoch der Völkerrechts-Grundsatz: „Kriegsgefangene sollen menschlich behandelt werden“. Gegen dieses Gebot hat der NS-Unrechtsstaat bezüglich sowjetischer Kriegsgefangener auf furchtbare und massenhafte Weise verstoßen.

Eine Ausnahmeregelung des Gesetztes zur Errichtung der genannten Stiftung besagt, dass Kriegsgefangenen, die in ein KZ überführt wurden, die Höchstsumme zusteht, da „hier besondere NS-ideologisch motivierte Diskriminierungen und Misshandlungen ausschlaggebend waren und die Haft in einem Konzentrationslager nicht als allgemeines Kriegsschicksal angesehen werden kann“ (BVerfG, 2 BvR 1379/01 vom 28.06.2004). Die Überlebensrate der sowjetischen Kriegsgefangenen im Winter 1941/42 war so gering, dass man von Vernichtungslagern sprechen muss. Während ihrer Zwangsarbeit in den folgenden Jahren glichen die Haftbedingungen sowjetischer Kriegsgefangener in vielen Fällen denen in Konzentrationslagern. Keinesfalls trifft zu, dass sie nur „allgemeinem Kriegsschicksal“ ausgesetzt waren (Vorstand der Stiftung ‚EVZ‘, August 2001).

Wir betonen ausdrücklich unsere Wertschätzung der Arbeit der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“. Ihre Zuwendungen werden von den Empfängern als Gesten der Anerkennung des NS-Unrechts begrüßt. Wir kennen jedoch viele der rund 20 000 ehemaligen sowjetischen Kriegsgefangenen, deren Anträge auf Zuwendung der Stiftung ‚EVZ‘ mit Verweis auf § 11 Abs. 3 abgelehnt worden waren. Aus zahlreichen Briefen der hoch betagten Menschen wissen wir, dass sie dies wie eine Nicht-Anerkennung als Opfer des NS- Regimes empfinden, obwohl sie in ihrer Jugend als „Untermenschen“ misshandelt worden sind. Es sind lebenslang traumatisierte NS-Opfer. Durch den Paragraf 11 fühlen sie sich zusätzlich diskriminiert und seelisch belastet.

Der Bundesregierung, die im Bewusstsein ihrer historischen Verantwortung gegenüber allen Opfern des NS-Regimes die Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ einrichtete, wird zur Kenntnis gegeben, dass sowjetische Kriegsgefangene mit rund 3,3 Millionen Toten zur zweitgrößten Opfergruppe nach den europäischen Juden zählen. 65 Jahre nach dem Ersteinsatz des Giftgases Zyklon B in Auschwitz an 600 sowjetischen Kriegsgefangenen, geschehen im September 1941, beantragen wir die Gleichstellung ehemaliger sowjetischer Kriegsgefangener mit allen Opfern nationalsozialistischer Gewaltherrschaft.

Berlin, 21.09.2006. Dr. Hilde Schramm Eberhard Radczuweit.

KONTAKTE-KOHTAKTbI e.V. 10827 Berlin, Feurigstraße 68.

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