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KONTAKTE-KOHTAKTbI
Verein für Kontakte zu Ländern der ehemaligen Sowjetunion.
Am 28. Februar 2003 hat das Verwaltungsgericht Berlin einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gegen die Bundesrepublik Deutschland und die Bundesstiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ zurückgewiesen: Zwei ehemalige sowjetische Kriegsgefangene – vertreten durch den Rechtsanwalt Stefan Taschjian – hatten Rechtsansprüche auf Entschädigung geltend gemacht.
Die Kläger sind heute 82 und 79 Jahre alt, mussten schwere Zwangsarbeit leisten und leben heute in großer Armut. „Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens“, heißt es im Ablehnungsbescheid des Verwaltungsgerichts.
Obwohl im Partnerschaftsvertrag zwischen der Bundesstiftung und der russischen „Stiftung für Verständigung und Aussöhnung“ festgelegt wurde, dass „schnellstmögliche Gewährung von Leistungen an ehemalige Zwangsarbeiter und an von anderem Unrecht aus der Zeit des Nationalsozialismus Betroffene zu erfüllen“ sind, wird das Unrecht an den heute schätzungsweise noch 45 000 lebenden ehemaligen sowjetischen Kriegsgefangenen weder mit einer „humanitären Geste“ entgolten noch haben sie irgendwelche Rechtsansprüche gegenüber der Bundesregierung. Dies hat nun das Verwaltungsgericht Berlin bestätigt.
In der Begründung heißt es unter anderem: „Gemäß § 11 Abs. 3 StiftG begründet Kriegsgefangenschaft keine Leistungsberechtigung“. Das Gericht relativiert diese Aussage mit dem Zitat des Beschlusses der Bundesstiftung vom August 2001, „dass Kriegsgefangene, die in ein KZ verbracht worden seien, der Kriegsgefangenenstatus nicht entgegengehalten werden könne, da hier besonders NS-ideologisch motivierte Diskriminierung und Misshandlungen ausschlaggebend gewesen seien.“ Dagegen an anderer Stelle: „Entschädigung der Kriegsgefangenen hätte die Einzelleistungen aus der Gesamtsumme (von 10 Mrd. DM für Zwangsarbeiter) erheblich geschmälert. Zudem hätte sie die Frage nach Entschädigung deutscher Zwangsarbeit in der Sowjetunion aufgeworfen, was nicht erwünscht gewesen sei.“
Damit wird keine Antwort gegeben auf die begründete Feststellung der Kläger, dass für sowjetische Soldaten nicht der Status der Kriegsgefangenschaft gegolten, sondern die NS-ideologisch motivierte Vernichtung im Vordergrund gestanden habe. Ihre Haftbedingungen entsprachen der KZ-Haft. Das buchhalterische Argument der Schmälerung von Leistungen an zivile Zwangsarbeiter im Falle von Auszahlungen an ehemalige Kriegsgefangene widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz für NS-Opfer. Die Begründung schließlich, dass man offensichtlich keine Ansprüche ehemaliger Wehrmachtsagehöriger wecken wolle, die beim Vernichtungskrieg gegen die Sowjetunion mitwirkten, widerspricht allen moralischen Grundsätzen, die bisher den Entschädigungsleistungen für NS-Opfer zu Grunde lagen.
Prof. Dr. Klaus Meyer,
Stellvertretender Vorsitzender von KONTAKTE-KOHTAKTbI e.V.,
ehemaliger Kriegsgefangener in der Sowjetunion.
Eberhard Radczuweit,
Projektleiter von KONTAKTE-KOHTAKTbI e.V.
Einen ablehnenden Bescheid des Verwaltungsgerichts erhielt heute auch ein Anwalt italienischer Kriegsgefangener, die als Opfer des NS-Regime von der Bundesregierung ebenfalls ignoriert werden.
Zuwendungen an ehemalige sowjetische Kriegsgefangene werden von KONTAKTE-KOHTAKTbI e.V. in Zusammenarbeit mit RA Stefan Taschjian und Prof. Pavel Poljan weitergeleitet:
Spendenkonto:
Kontakte-Kontakty, Konto-Nr. 306 55 99 006, Berliner Volksbank, BLZ 100 900 00
Kennwort „Kriegsgefangene“.
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