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KONTAKTE-KOHTAKTbI
Verein für Kontakte zu Ländern der ehemaligen Sowjetunion.
Von Heinz W. Pahlke.
„… auch in Respekt vor dem den Antragstellern von Deutschen zugefügten Unrecht und Leid“ habe das Gericht das einstweilige Rechtsschutzbegehren von zwei ehemaligen sowjetischen Kriegsgefangenen aus rechtlichen Gründen ablehnen müssen, heißt es in der ungewohnt ausführlich begründeten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin.
Entscheidend war für das Oberverwaltungsgericht, dass der Gesetzgeber im „Gesetz zur Errichtung einer Stiftung ‚Erinnerung, Verantwortung und Zukunft‘“ ausdrücklich festgelegt hat, „Kriegsgefangenschaft begründet keine Leistungsberechtigung.“
Dass durch „diese parlamentarisch-gesetzliche Festlegung“ zivile Zwangsarbeiter und zur Zwangsarbeit herangezogene Kriegsgefangene ungleich behandelt werden, verstoße jedoch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Auch im Völkerrecht werde hier deutlich differenziert.
Die Antragsteller könnten sich ebenso wenig darauf berufen, dass sie den Kriegsgefangenenstatus bereits unmittelbar nach ihrer Gefangennahme oder aber zu einem späteren Zeitpunkt während der Gefangenschaft wieder verloren hätten.
„Dabei besteht kein Zweifel daran, dass die Behandlung insbesondere der sowjetischen Kriegsgefangenen durch Organisationen und Dienststellen des nationalsozialistischen Deutschen Reichs unter fortdauernden, tiefgreifenden und offensichtlichen Verstößen gegen völkerrechtliche Festlegungen erfolgt ist.“
Daraus dürfe und könne jedoch nicht geschlossen werden, „dass den Antragstellern nach ihrer Gefangennahme infolge der menschenrechtswidrigen Behandlung der Kriegsgefangenenstatus wieder aberkannt worden wäre. So irreparabel katastrophal die Verletzung der völkerrechtlich verbrieften Rechte der Antragsteller waren, konnte sie nicht zur Folge haben, dass diese Rechte von vornherein nicht mehr galten. Völkerrechtliche Regeln können nicht deswegen gegenstandslos werden, weil ein an sie gebundener Staat sie eklatant missachtet.“
Auch wenn das Gericht in diesem Zusammenhang nicht unbedingt an die rechtlosen Gefangenen auf dem US-Marinestützpunkt Guantanamo gedacht haben muss, liegt die Gedankenverbindung doch nahe. Indem Völkerrecht negiert wird, darf und kann es nicht ungültig werden.
Geprüft wurde vom Gericht ebenfalls, ob eine rechtswidrige Ungleichbehandlung mit in Konzentrationslager verschleppten Kriegsgefangenen vorliegen könnte. Die Entscheidung, nur in Konzentrationslager verschleppten Kriegsgefangenen Leistungen zu gewähren, beruhe aber „nicht auf der Einschätzung der Bundesstiftung, diese Menschen seien noch grausamer und schlimmer behandelt worden als andere Gefangene. Ausschlaggebend war vielmehr die Erkenntnis der verantwortlichen Organe der Bundesstiftung, für die Verbringung in Konzentrationslager seien besondere NS-ideologisch motivierte Diskriminierungen und Misshandlungen ausschlaggebend gewesen, sodass die Haft in einem Konzentrationslager nicht mehr als allgemeines Kriegsschicksal angesehen werden könne.“
Sehr wohl scheint dem 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin bei dieser Aussage allerdings nicht gewesen zu sein, räumt er doch ein, dass „über die Richtigkeit dieser These gestritten werden mag“. Im juristischen Sinne sei diese Differenzierung aber nicht zu beanstanden. Moralisch und sachlich scheint er diese Position allerdings zumindest für fragwürdig zu halten. Ausdrücklich verweist der Senat auf „das Gericht als eine nur rechtliche Kontrollinstanz“.
Auch wenn es für die Betroffenen bitter ist: Auf juristischem Wege sind politische Grundsatzentscheidungen nur schwer auszuhebeln. Der Gesetzgeber hat den zur Zwangsarbeit herangezogenen ehemaligen Kriegsgefangenen bewusst alle Leistungen nach dem Stiftungsgesetz verweigert und zu erwartenden Klagen rechtzeitig formaljuristisch vorgebeugt.
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