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KONTAKTE-KOHTAKTbI

Verein für Kontakte zu Ländern der ehemaligen Sowjetunion.

Ablehnungsbescheid der Russischen Stiftung „Verständigung und Aussöhnung“.

Regierung der Russischen Föderation
Föderale Staatsbehörde
Stiftung „Verständigung und Aussöhnung“

Herrn .....................
Nr. ............. vom ...

Sehr geehrter ........!

Wir haben Ihren Antrag Nr. .... bearbeitet. Wir berichten Ihnen, dass die Entscheidung anhand der Unterlagen getroffen wird, die der Stiftung zur Verfügung stehen.

Die Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung der Entschädigungszahlung wird in Kooperation mit der deutschen Stiftung getroffen. Das erfolgt nach dem Bundesgesetz „Über die Errichtung der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ vom 2. August 2000 sowie im Sinne des Abkommens zwischen den Stiftungen vom 21. Juni 2001.

Wie wir Ihnen bereits berichtet haben, „begründet die Kriegsgefangenschaft keinen Rechtsanspruch“ nach dem § 11 des o.g. Gesetzes.

Ihren Unterlagen haben wir entnommen, dass Sie sich in einem Kriegsgefangenenlager, das heißt in keinem KZ oder in von der deutschen Seite definierten anderen Haftstätten aufhielten. Sie wurden nicht als zivile Person zur Zwangsarbeit herangezogen.

Zusammenfassend entspricht die Entscheidung der Expertenkommission über die Ablehnung der Kompensationsbewilligung für ein Person, die während der Zwangsarbeit einen Kriegsgefangenenstatus gehabt hat, dem Aktenstand und den Stiftungsbestimmungen.

Vorsitzender der Petitionskomission S. S. Gamora

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